Garten- und Bauordnung, Stadtverband Moers der Kleingärtner e. V.

Garten- und Bauordnung des
Stadtverbandes Moers der Kleingärtner e. V.

- nachfolgend Stadtverband genannt –
 

Präambel
 

Kleingärten prägen das Bild der Stadt und leisten als wichtige Bestandteile des Öffentli­chen Grüns einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung unseres Lebensraumes.
 

Kleingärtnerisches Handeln verpflichtet zu verantwortungsbewusstem Umgang mit der Natur. Dafür bietet der Kleingarten den aktiven Nutzern und den Familien die Möglichkeit, Obst und Gemüse für den Eigenbedarf zu gewinnen, aber auch den Garten zu Erholungs­zwecken zu nutzen.
 

Um sicherzustellen, dass das Kleingartenwesen auch in Zukunft Anerkennung und Unter­stützung durch die öffentliche Hand findet, haben die Pächter in Zusammenarbeit mit den Kleingartenvereinen Verpflichtungen zu übernehmen, die Ihnen überlassenen Gärten nach kleingärtnerischen Prinzipien zu nutzen und an der Pflege der Kleingartenanlage mitzuwir­ken. Diese Verpflichtungen sind im Wesentlichen in der folgenden Garten- und Bauord­nung, die Bestandteil der Verwalterverträge zwischen den Vereinen und dem Stadtverband und den Verträgen zwischen den Vereinen und den Einzelpächtern sind, niedergelegt.
 

Das Bundeskleingartengesetz, die Verwalterverträge, die Einzelpachtverträge, die Vereins­satzungen in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die mitgeltenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen sind für jedes Pachtverhältnis verbindlich.

 

§ 1 Allgemeines
 

  1. Kleingartenanlagen sind Bestandteil des öffentlichen Grüns. Alle Anlagen sind der Bevölkerung während des Tages zugänglich zu machen. Die Öffnungszeiten sind an
    allen Eingängen der Dauerkleingartenanlagen deutlich sichtbar anzuzeigen.
     
  2. Der Kleingarten darf ausschließlich kleingärtnerisch genutzt werden. Eine kleingärtnerische Nutzung liegt nur dann vor, wenn der Garten nicht nur der Erholung dient, sondern auch eine Bewirtschaftung durch die Kleingärtner und Kleingärtnerinnen in Eigenarbeit zur Gewinnung von Gartenprodukten für den eigenen Bedarf erfolgt, die mindestens 1/3 der Parzellenfläche in Anspruch nimmt.
     
  3. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet Verhaltensweisen zu unterlassen, die dem Erholungszweck der Anlage, insbesondere durch Störung Dritter, zuwiderlaufen könnten.
     
  4. Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann der Verein Ausnahmen gestatten. Ärztlich verschriebene Fortbewegungshilfen gelten nicht als Fahrzeuge.
     
  5. Die Vereinsheime sind nach den Grundsätzen des gemeinnützigen Kleingartenwesens und nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu betreiben.
     
  6. Den Vereinsmitgliedern obliegen die Verkehrssicherungspflicht auf der Kleingartenparzelle, einschließlich der dazugehörenden Ein- und Aufbauten. Die Verkehrssicherungspflicht in den Gemeinschaftsanlagen obliegt den jeweiligen Kleingartenverei­nen, Bauten sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu errichten, zu gestal­ten und zu unterhalten, so dass keine Gefahr von ihnen ausgeht und ein harmoni­sches Gesamtbild der Kleingartenanlage gewährleistet ist.
     
  7. Kommen die Vereinsmitglieder den sich aus dieser Garten- und Bauordnung erge­benden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung be­rechtigt, diese Verpflichtung auf deren Kosten erfüllen zu lassen. Verstöße gegen die Garten- und Bauordnung sind von den Vereinen schriftlich abzumahnen. Zur Be­seitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen.
     
  8. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die in den Aushangkästen erfolgten Bekannt- machungen des Kleingartenvereins zu beachten. Nachteile oder Unterlassungen, die auf Unkenntnis der Veröffentlichungen zurückzuführen sind, gehen zu ihren Lasten.
     
  9. Beauftragten der Stadt Moers, des Stadtverbandes und des Kleingartenvereins ist jederzeit nach angemessener Vorankündigung das Betreten der Dauerkleingartenanlage einschließlich der Einzelgärten und Gartenlauben zu Kontrollzwecken zu gestatten.
     
  10. Sonstige bau-, wasser- und naturschutzrechtliche sowie andere Vorschriften und Gesetze bleiben unberührt.
     

§ 2 Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftsanlage
 

  1. Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung, Ausgestaltung, Unterhaltung und Pflege der Gemeinschaftsanlage des Kleingartenvereins. Die Anzahl der für Erledigung der Gemeinschaftsarbeiten zu leistenden Arbeitsstunden, sowie die Höhe von Ersatzbeiträgen für nicht geleistete Arbeitsstunden legt der Kleingartenverein durch Beschluss der Mitgliederversammlung fest.
     
  2. Die Erschließungswege der Kleingartenanlage sind von den Vereinsmitgliedern der jeweils angrenzenden Gärten bis zur Mitte des Weges in einem gärtnerisch guten Pflegezustand zu halten, so dass das Gesamtbild der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt wird.
     
  3. Das Begleitgrün an den Wegen und die Rahmenbepflanzung der Kleingartenanlage ist ebenfalls von den Vereinsmitgliedern der angrenzenden Gärten in einem gärtne­risch guten Pflegezustand zu halten, so dass nachbarschaftliche Konflikte vermieden werden und das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt wird.

 

§ 3 Gartenlauben und sonstige bauliche Anlagen
 

3.1       Allgemeines
 

  1. Die Gestaltung der Kleingartenanlage, der Zuschnitt der Parzellen und die Standorte der Gartentauben sind durch die Gestaltungspläne der Stadt Moers in der jeweils gültigen Fassung vorgegeben.
     
  2. Die Errichtung und Änderung von Gartenlauben, die Errichtung und Änderung von sonstigen unter § 3.2 bis § 3.7 näher bezeichneten Anlagen in den Einzelgärten bedürfen stets einer schriftlichen Zustimmung des Stadtverbandes. Die Zustimmung des Stadtverbandes ersetzt keine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung. Anträge sind rechtzeitig vor der Ausführung zu stellen.
     
  3. Gartenlauben gemäß § 3.2, sowie bauliche Anlagen gemäß § 3.3 bis § 3.7 und Pflanzungen, die ohne erforderliche Genehmigung oder abweichend von den jeweiligen Vorgaben des Pachtvertrages oder abweichend von den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes bzw. abweichend von den sonstigen gesetzlichen Be­stimmungen errichtet worden sind, sind rechtswidrig.
     
  4. Gartenlauben gemäß § 3.2 und bauliche Anlagen gemäß § 3.3 bis § 3.7 und Pflanzungen,
    die rechtswidrig erstellt worden sind und somit den Vorgaben nicht entsprechen, hat das betroffene Vereinsmitglied auf Aufforderung des Vorstandes des Kleingartenvereins unverzüglich auf eigene Kosten zu entfernen oder auf die zulässige Größe zurück zubauen.
     
  5. Der Vorstand des Kleingartenvereins hat den Verfahrensweg zur Beseitigung der in § 3.1 Abs.3 genannten Gartenlauben, baulichen Anlagen und Pflanzungen einzuleiten, wenn das Vereinsmitglied nach einer Fristsetzung von 3 Monaten die Beseitigung nicht durchgeführt hat. Die Kosten für die Beseitigung, sowie die eventuell anfallen­den Anwalts- und Gerichtskosten trägt das säumige Vereinsmitglied.
     

3.2       Gartenlauben
 

  1. Gartenlauben sind nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes zu er­richten
    und zu betreiben.
     
  2. Alle Gartenlauben sind in Abstimmung mit der Stadt nach einheitlichen oder nach bis
    zu 3 ähnlichen Typenplänen zu errichten. Der Bau der Lauben soll bis zum Ende des
    5. Jahres nach Übergabe einer neuen oder erweiterten Kleingartenanlage an den Verein abgeschlossen sein. Gartenlauben dürfen einschließlich des überdachten Freisitzes die Maximalfläche von 24 m², sowie eine Traufhöhe von 2,25 m und eine Dachhöhe von
    3,50 m nicht übersteigen.
     
  3. Die Errichtung oder maßgebliche Veränderung einer Laube ist genehmigungspflich­tig.
     
  4. Gartenlauben, die vor dem Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes zum 01.04.1983 rechtmäßig errichtet wurden, jedoch die zugelassene Maximalgröße von 24 m² überschreiten, können unverändert genutzt werden.
     
  5. Die Gartenlauben dürfen weder zum dauernden Wohnen, noch zu gewerblichen oder
    wesensfremden Zwecken genutzt werden. Sie sind in einfacher Bauweise zu errichten. Jegliche Unterkellerung ist nicht gestattet.
     
  6. Im Geräteraum der Laube kann eine biologische Toilette aufgestellt werden. Der Toiletten inhalt soll - unter Verwendung geringer Mengen von Naturkalk (kohlen­saurer Kalk) zur Geruchsbindung – ordnungsgemäß kompostiert werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Einleiten von Abwässern den Untergrund den Straftatbestand der Gewässerverunreinigung erfüllt.
     
  7. Zum Leuchten, Heizen und Kochen kann innerhalb der Laube eine Gasflasche mit einer maximalen Füllung vom 11 kg aufgestellt werden. Die einschlägigen Sicher­heits-bestimmungen von gasbetriebenen Einrichtungen in geschlossenen Räumen sind zu beachten. Der Gebrauch von Elektrogeräten zum Heizen und Kochen ist unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen gestattet.
     

3.3     Terrassen, Sichtschutzwände, Pergolen
 

  1. Terrassen bis zu einem Höchstmaß von 16 m² dürfen vor oder neben der Garten­laube errichtet werden. Die Terrasse ist mit Platten, Stein- oder Holzpflaster in Sand bzw.
    max. 4 cm Mörtelbettung zu befestigen. Das Erstellen einer gegossenen Be­tonplatte
    sowie einer festen Überdachung und Verkleidung ist nicht gestattet.
     
  2. Sichtschutzwände dürfen nur auf einer Seite der Terrasse aufgestellt werden und eine Höhe von 2,00 m und eine Länge von 4,00 m nicht überschreiten. Als Material ist ausschließlich Holz zulässig.
     
  3. Rankgerüste und Pergolen sind ausschließlich aus Holz und nur im Rahmen der klein-gärtnerischen Nutzung zulässig. Sie dürfen nicht als Unterbau für eine Überda­chung dienen. Rankgerüste und Pergolen dürfen die Terrasse an drei Seiten umgeben, wenn keine Sicht-schutzwände oder Brüstungen errichtet werden. Soll eine Sichtschutzwand oder eine Brüstung errichtet werden, darf an der Terrasse nur einseitig ein Rankge­rüst bzw. Pergola errichtet werden. Rankgerüste oder Pergolen dürfen die Höhe von 2,30 m nicht überschreiten. Die Reiterbreite darf 60 cm nicht überschreiten.
     
  4. Rankgerüste, Pergolen und Sichtschutzwände werden bei der Gartenaufgabe nicht entschädigt.
     

3.4     Gerätehäuser
 

  1. Gerätehäuser sind genehmigungspflichtig und dürfen nur dann aufgestellt werden, wenn die maximale Laubengroße die erlaubten 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes unterschreitet.
     

3.5     Grillvorrichtungen
 

  1. Handelsübliche, den feuerschutzrecht liehen Bestimmungen entsprechende Grillvor-richtungen aus Fertigelementen dürfen im Bereich der Terrasse aufgestellt werden.
    Die Grundfläche darf  l m² Fläche nicht überschreiten und die Standorte bedürfen der Genehmigung.
     
  2. Die Maßgaben des Brandschutzes, insbesondere im Hinblick auf einzuhaltende Abstände, sind zu berücksichtigen.
     
  3. Der Kleingärtner bzw. die Kleingärtnerin haftet für den Betrieb der Grillvorrichtung.
     
  4. Grillvorrichtungen werden bei Gartenaufgabe nicht entschädigt.

 

3.6     Gewächshäuser. Frühbeete und Folientunnel
 

  1. Die Grundfläche der Gewächshäuser darf 6,50 m² und eine Firsthöhe von 2,20 m nicht übersteigen. Die Errichtung hat in Giebelbauweise zu erfolgen. Ein Grenzabstand von mindestens 1,00 m ist einzuhalten. Als Verkleidungsmaterial sind Glas oder durchsichtige Stegplatten zu verwenden.
     
  2. Gewächshäuser sind genehmigungspflichtig und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
     
  3. Gewächshäuser für Tomaten sind als Folien / Lattenkonstruktion - unter der Bedin­gung,
    dass kein Gewächshaus besteht - in den Maßen 1,50 x 0,60 x 1,80 m zulässig.
     
  4. Frühbeete sind in den Maßen 4 x 1,50 x 0,50 m und Folientunnel in Leichtbauweise mit den Maßen 4 x 1,50 x 0.70 m zulässig.
     
  5. Diese Errichtungen werden bei Gartenaufgabe nicht entschädigt.
     

3.7     Gartenteiche und Planschbecken
 

  1. Teiche sind genehmigungspflichtig und nur bis zu einer Größe von ca. 6,00 m² und
    einer Wassertiefe bis max. 80 cm zulässig. Teiche müssen in den Boden eingelassen werden.
     
  2. Es darf nur ein Folien- oder handelsüblicher Kunststofffertigteich angelegt werden.
    Der Teich ist durch Uferbepflanzungen mit einheimischen Pflanzen so zu gestalten,
    dass dieser sich um das Gesamtbild der Parzelle integriert.
     
  3. Teiche werden bei Gartenaufgabe nicht entschädigt. Bei Nichtübernahme durch
    nachfolgende Pächter oder Pächterinnen sind Teiche zu beseitigen.
     
  4. Die Errichtung von Schwimmbecken ist generell untersagt Das Aufstellen von nicht
    fest mit dem Boden verbundenen Planschbecken ist gestattet Als Höchstmaße gelten: Durchmesser 3,50 m, Höhe 80 cm.
     
  5. Teiche und Planschbecken stellen grundsätzlich eine Gefahrenquellen insbesondere
    für Kinder, dar. Für die Sicherung haftet der Kleingärtner oder die Kleingärtnerin.
    Dem Kleingärtner oder der Kleingärtnerin obliegt es daher derartige Einrichtungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben und zu sichern.
     

3.8     Einfriedungen
 

  1. Es darf nur einheitliches, durch den Vorstand des Kleingartenvereins zugelassenes
    Zaunmaterial verwendet werden. Mauern sind nicht zulässig.
     
  2. Hecken zwischen den Parzellen dürfen im Terrassen- und Laubenbereich die Höhe
    von 2,00 m erreichen, ansonsten dürfen auch zwischen den Parzellen die Hecken
    1.20 m Höhe nicht überschreiten.
     

§ 4 Wasser- und Stromversorgung
 

  1. Brunnen und Grundwasserpumpen sind insoweit zulässig, als sie ausschließlich zum Zwecke der gärtnerischen Bewässerung benutzt werden.
     
  2. Eine anderweitige Nutzung - insbesondere die Nutzung als Trinkwasser - ist unter­sagt.
     
  3. Der Parzelle darf Arbeitsstrom und Wasser zugeführt werden. Der Kleingartenverein
    hat dafür Sorge zu tragen, dass die Strom- und Wasserversorgung ausschließlich zu
    kleingärtnerischen Zwecken genutzt werden darf, so dass eine Zweckentfrem­dung erschwert wird.
     

§ 5 Gartengestaltung und – bewirtschaftung, Pflanzenschutz
 

 5.1     Allgemeines

  1. Die Kleingärten sind nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme so zu
    bewirtschaften, zu gestalten und zu bepflanzen, dass die heimische Flora und Fauna gefördert wird und die Ziele des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit Berück­sichtigung finden. Der Vorstand des Kleingartenvereins ist berechtigt, dafür erforderliche Maßnahmen zu Lasten des Kleingärtners bzw. der Kleingärtnerin  anzuordnen oder durchführen zulassen.
     
  2. Pflanzungen einschließlich Kulturpflanzungen sind nach den Bestimmungen des
    Bundeskleingartengesetzes so anzulegen, dass das Gesamtbild der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt wird, die Einsehbarkeit in die Gärten gewahrt bleibt, eine un­zumutbare Beeinträchtigung der Nachbarzellen vermieden und den Standortansprüchen der Pflanzen entsprochen wird.
     
  3. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen in Kleingärten sind grundsätzlich die Prinzipien des
    integrierten  Pflanzenschutzes anzuwenden, wenn biologische Bekämpfungsmaßnahmen
    nicht möglich sind.

    Alle den Boden belastenden, sowie die Kulturpflanzen und nützlichen Lebewesen bedrohenden Maßnahmen sind zu vermeiden. Der Einsatz von Herbiziden (Unkraut-vernichtern) ist grundsätzlich untersagt.

    Bei nicht vermeidbaren Bekämpfungsmaßnahmen sind speziell geschulte Fachberater bzw. Fachberaterinnen des Kleingartenvereins für Pflanzenschutz hinzuziehen. Die jeweils gültigen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes, sowie die gesetzlichen Bestimmungen über Vogel-, Bienen- und Gewässerschutz sind zu beachten.
     
  4. Wegebelege, z.B. Platten, Pflastersteine müssen leicht entfernbar sein und dürfen nicht fest mit dem Untergrund verbunden sein, Oberflächenwasser wird durch Versi­ckern auf der Parzelle wieder dem Naturhaushalt (Boden) zugeführt.
     
  5. Leitgehölze für die Bepflanzung der Kleingärten sind Obstbäume und Beerensträu­cher.
    Die Anpflanzung von Wald- und Straßenbäumen, sowie starkwüchsiger Obstbäume, wie Walnuss, Esskastanie und Süßkirsche mit Ausnahme kleinbleibender Zuchtformen ist untersagt.
     

§ 7 Hunde- und Katzen Haltung
 

  1. Ständige Katzen- und Hundehaltung sowie das Füttern von freilebenden Katzen und Hunden ist untersagt.
     
  2. Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen. Hundehalter
    haben dafür zu sorgen, dass die Hunde nicht in Nachbargärten gelangen. Für durch
    Hunde verursachte Schäden, sowie für Verunreinigungen in Anlagen und auf Wegen
    haften der / die Hundehalter und der / die HundebesitzerIn. Er / Sie hat die Schäden
    zu beheben und die Verunreinigungen zu beseitigen.
     

§ 8 Bienenhaltung
 

  1. Die Haftung von Bienen ist erlaubt für das Aufstellen von Bienenständen ist eine
    Genehmigung  erforderlich. Die Genehmigung  endet spätestens mit Ablauf der
    Pachtzeit.
     
  2. Für die Bienenhaltung ist eine spezielle Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der
    Nachweis der Versicherung ist dem K leingarten verein unaufgefordert vorzulegen.
     
  3. In Übrigen gelten für die Bienenhaltung die gesetzlichen Vorschriften.
     

§ 9 Kinderspielplatz
 

  1. Die Benutzung des Kinderspielplatzes oder der Vereins eigenen Geräte geschieht auf
    eigene  Gefahr. Die Vereins vorstände  haben  dafür zu sorgen, dass die Geräte den
    sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.
     
  2. Kinderspielgeräte  dürfen  in  den Gartenparzellen aufgestellt werden. Für die ordnungs- gemäße  Aufstellung   und  Sicherheit  der  Spielgeräte haftet  der / die Pächterin.
    Spielgeräte werden bei Gartenaufgabe nicht entschädigt und müssen nach Aufforderung entfernt werden.
     

§ 10 Übergabe
 

  1. Kosten von unzulässigen Bauten und Anpflanzungen werden bei Übergabe oder Aufgabe der Parzelle nicht erstattet.
     
  2. Die  Parzelle darf nur aufgegeben oder übergeben werden, wenn sie nicht rechtswidrig bebaut ist.
     

§ 11 Inkrafttreten
 

Diese Gartenbauordnung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt verliert die vorherige Garten- und Bauordnung ihre Gültigkeit.

 

Moers, den 20. März 2014
 

 

Stempel und Unterschrift für den                          Stempel und Unterschrift für den
Stadtverband Moers der Kleingärtner e. V.           Kleingärtnerverein "Stadt Moers e. V."