Unser Musterpachtvertrag
Muster - Pachtvertrag
Der Stadtverband Moers der Kleingärtner e. V. – nachstehend Verpächter genannt –
überlässt im Rahmen der Bestimmungen seiner Satzung und des mit dem Kleingärtner-
verein geschlossenen Verwaltungspachtvertrages dem Mitglied des Kleingärtnervereins:
Name des KGV
Anschrift des KGV
PLZ Ort des KGV
Eingetragen beim Amtsgericht „N a m e“ unter Nr. VR 40 xyz
(Vereinsstempel)
Herrn / Frau ................................................................................
Eheleute ................................................................................
Straße / Nr. .................................................................... / .........
PLZ / Wohnort .......... / .............................................................
- nachstehend Pächter genannt –, aus der ihm zur Verfügung stehenden Kleingartenanlage
einen Kleingarten zur ausschließlich kleingärtnerischen Nutzung nach Maßgabe der
„Garten und Bauordnung“.
Die Bedingungen des Verwaltungspachtvertrages, der Garten- und Bauordnung und
dieses Pachtvertrages sind von mir eingesehen und zur Kenntnis genommen worden.
Ort, ...............................
................................
1.
Pachtgegenstand
Unterschrift Pächter
Kleingarten - Nr.
..........
...............................
Kleingartengröße ca. ..........
m²
...............................
Vereinsvorstand / 2 Unterschriften
2. Erklärung des Pächters
Der Pächter erklärt, dass er bisher noch nicht aus einem Kleingärtnerverein ausgeschlossen
wurde, noch seinen Garten oder die Mitgliedschaft in einem Kleingärtnerverein aufgrund
einer Kündigung wegen Pächterpflichtverletztung oder Zahlungsverzug verloren hat.
3. Pachtdauer
Das Pachtverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages durch beide Parteien.
Es wird auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch für die Dauer des Bestehens der
Kleingartenanlage, geschlossen.
4. Pachtzins
4.1 Die Höhe des Pachtpreises je qm und Jahr ist durch den Verwaltungspachtvertrag zwischen
der Stadt Moers und dem Stadtverband Moers der Kleingärtner e. V. festgelegt und wird
dem Pächter jeweils gesondert mitgeteilt.
4.2 Der für den verpachteten Kleingarten, sowie den auf ihn entfallenden Anteil an gemein-
schaftlichen Wegen und Plätzen zu errechnenden Pachtzinses ist in einer Summe innerhalb
eines Monats nach Aufforderung durch den Kleingärtnerverein ohne jeden Abzug an die
vom Verpächter bezeichneten Stelle (Konto) zu zahlen.
Zahlt der Pächter den Pachtzins nicht, nicht fristgerecht oder nicht in einer Summe,
so ist der Verpächter gemäß § 8 Abs. l
BKleingG zur fristlosen Kündigung des
Pachtverhältnisses berechtigt.
4.3 Verliert der Pächter aus irgendeinem Grunde die Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein,
hat er für die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Pachtzahlung und die
Benutzung und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen einen vom Kleingärtnerverein
festzusetzenden Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Darüber hinaus ist ein Beitrag
an den Stadtverband Moers der Kleingärtner e. V. zu entrichten, der in seiner Höhe den
Abgaben der ordentlichen Mitglieder des Kleingärtnervereins entspricht.
5. Haftung
Der Kleingarten wird in dem Zustand verpachtet, in dem er sich bei Vertragsabschluss
befindet, ohne Gewähr für offene oder versteckte Mängel und Fehler.
Der Pächter verzichtet insoweit auf jegliche Haftungsansprüche gegen den Verpächter
oder gegen den Kleingärtnerverein.
6. Nutzung
6.1 Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne einer kleingärtnerischen
Nutzung ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu halten.
6.2 Der Kleingarten darf weder weiterverpachtet noch Dritten zum Gebrauch überlassen
werden.
6.3 Das dauernde Bewohnen der Laube sowie jegliche erwerbsmäßige Nutzung des
Kleingartens sind nicht zulässig.
6.4 Das Halten von Tieren im Kleingarten ist untersagt.
7. Bauliche Anlagen
Die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung
des Stadtverbandes bzw. des Grundstückseigentümers.
Näheres regelt die „Garten- und Bauordnung".
8. Gemeinschaftsleistungen
Der Kleingärtnerverein ist durch den mit dem Stadtverband geschlossenen Verwaltungs-
pachtvertrages verpflichtet, die Gemeinschaftsanlagen und – einrichtungen des Klein-
gärtnervereins (Vereinsheim, Wege, Plätze, Grünflächen usw.) zu pflegen und zu
unterhalten. Zur Erledigung dieser Aufgaben werden vom Kleingärtnerverein
Gemeinschaftsleistungen bzw. Gemeinschaftsarbeiten beschlossen.
Der Pächter ist verpflichtet, die vom Kleingärtnerverein beschlossenen Gemeinschafts-
leistungen bzw. Gemeinschaftsarbeiten zu erbringen.
Beteiligt sich der Pächter nicht an Gemeinschaftsleistungen oder Gemeinschaftsarbeiten,
so ist der Kleingärtnerverein berechtigt, einen Ersatzbeitrag zu erheben.
Näheres regelt die „Garten- und Bauordnung".
9. Zutrittsrecht
Den Beauftragten des Verpächters / Kleingärtnervereins ist zur Erfüllung ihrer
vertragsgemäßen Aufgaben Zutritt zum Garten und Lauben gestatten.
Näheres regelt die „Garten- und Bauordnung".
10. Verstöße und missbräuchliche Nutzung
Bei Verstößen gegen die vertraglichen Bedingungen ist der Verpächter nach Maßgabe
der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes zur Kündigung berechtigt.
Darüber hinaus ist der Verpächter berechtigt, die Beseitigung von Mängeln auf Kosten
des Pächters vornehmen zu lassen.
11. Beendigung des Pachtverhältnisses
11.1 Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des
Pächters folgt.
Der Pachtvertrag wird mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt, sofern dieser binnen
eines Monats nach dem Tode des Pächters gegenüber dem Verpächter erklärt, dass er
diesen Vertrag fortsetzen und Mitglied des Vereins werden will.
11.2 Eine Kündigung durch den Pächter ist spätestens mit Zustellung am 3. Werktag im
August mit dreimonatiger Frist zum 30. November eines jeden Jahres zulässig.
Abweichende Regelungen sind mit Zustimmung des Verpächters bzw. Kleingärtnervereins
möglich.
11.3 Kündigungen bedürfen immer der Schriftform.
11.4 Das Pachtverhältnis erlischt mit Wirksamwerden der Kündigung des Pachtvertrages.
Eine stillschweigende Verlängerung gem. § 568 BGB wird hiermit ausdrücklich
ausgeschlossen.
11.5 Bei Beendigung des Pachtverhältnisses fällt der Kleingarten an den Verpächter zurück.
Der Kleingärtnerverein entscheidet im Einvernehmen mit dem Verpächter nach den
Kriterien seiner Warteliste über die Weitervergabe des Kleingartens. Der Pächter ist nicht
berechtigt, gegen den Willen des Verpächters über den Kleingarten zu verfügen.
11.6 Der Verein hat ohne schuldhafte Verzögerung nach pflichtgemäßem Ermessen alle
Maßnahmen zu treffen, die eine sofortige Weiterverpachtung des freigewordenen Gartens
ermöglichen, um den aufgebenden Kleingärtner vor Schaden zu bewahren.
11.7 Bis zum Abschluss eines neuen Pachtvertrages mit einem Pachtnachfolger hat der
aufgebende Kleingärtner alle sich aus dem gekündigten „Pachtvertrag", der "Bau- und
Gartenordnung", sowie der „Satzung des Kleingärtnervereins", ergebenden
Pflichten so zu erfüllen, dass dem Verein finanzieller Schaden nicht entsteht. Er muss
sich bei Nichterfüllung seine kostenpflichtige Inanspruchnahme gefallen lassen.
11.8 Der Kleingarten ist in einem der ordnungsgemäßen, fortlaufenden Bewirtschaftung
entsprechen den Zustand zurückzugeben. Die hierzu notwendigen Arbeiten, selbst nach
Wirksamwerden der Kündigung, bedeuten keine stillschweigende Verlängerung des
Pachtvertrages gem. § 568 BGB.
11.9 Für die Kündigung durch den Verpächter gelten die Bestimmungen des Bundes-
kleingartengesetzes, sowie des Verwaltungspachtvertrages. Das Pachtverhältnis endet
automatisch, wenn dem Stadtverband Moers der Kleingärtner der Generalpachtvertrag
gekündigt wird, außer in den gesetzlichen Fällen des § 10 BKleingG.
12. Herausgabe des Kleingartens und –Entschädigung
12.1 Alle in den Kleingarten vom Pächter eingebrachten oder von seinem Vorpächter
erworbene Gartenbestandteile werden als Scheinbestandteile des Grundstückes
gem. § 95 BGB behandelt.
12.2 Wird dem Pächter der Pachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
bis 6 BKleingG gekündigt
(Kündigung ohne Verschulden des Pächters), hat er gem. § 11 BKleingG Anspruch
auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt
übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der
kleingärtnerischen Nutzung üblich sind.
12.3 Hat der Pächter selbst gekündigt oder wird der Pachtvertrag durch Kündigung des
Verpächters nach §§
8 und 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG
(Pächterpflichtverletzungen)
beendet, steht dem Pächter das Wegnahmerecht gemäß § 547 a BGB zu.
Auf Verlangen des Verpächters hat der Pächter im Kleingarten vorhandene Dauerein-
richtungen wie Laube, Terrasse und Anpflanzungen, soweit diese der kleingärtnerischen
Nutzung dienen sowie der "Bau- und Gartenordnung" entsprechen, zurückzulassen und
das Eigentum hieran auf der Grundlage eines Kaufvertrages auf den Nachfolgepächter zu
übertragen. Hierfür steht dem Pächter ein angemessener finanzieller Ausgleich zu, dessen
Höhe sich nach den vom Stadtverband Moers der Kleingärtner e. V. erlassenen, jeweils
geltenden „Richtlinien für die Wertermittlung in Kleingärten“ bestimmt.
Die Kosten für die Wertermittlung hat der Pächter zu tragen.
12.4 Der Anspruch auf angemessenen finanziellen Ausgleich richtet sich ausschließlich gegen
den Nachfolgepächter. Der Pächter kann einen sofort erfüllbaren Anspruch weder gegen
den Stadtverband als Verpachten, noch gegen den Kleingärtnerverein geltend machen. Im
Hinblick auf den Anspruch des Pächters auf angemessenen finanziellen Ausgleich für die
von ihm zurückzulassenden Sachen bestehen Rechtsbeziehungen nur zwischen dem
Pächter und seinem Pachtnachfolger. Der Verpächter und der Kleingärtnerverein werden
nur im Namen des weichenden und des nachfolgenden Pächters tätig.
12.5 Alle nicht erforderlichen Einrichtungen, verfallene oder unbrauchbare, das Land-
schaftsbild verunzierende sowie nicht dem BKleingG oder der geltenden „Garten-und
Bauordnung" entsprechenden Baulichkeiten,
Einrichtungen und Anpflanzungen, sind
vom scheidenden Pächter auf seine Kosten zu entfernen.
13. Pfandrecht des Verpächters
Der Verwalter hat als Vertreter des Verpächters für seine Forderungen aus dem Pacht-
verhältnis ein Pfandrecht gem. §§ 562 ff. BGB an den im Kleingarten befindlichen
Sachen des Pächters, sowie an dessen evtl. entstehenden Entschädigungsforderungen
gem. § 11
BKleingG.
14. Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Stadtverbandes Moers der
Kleingärtner e. V.
15. Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Die Bestimmungen des Verwaltungspachtvertrages, soweit sie auf Einzelgärten anwendbar
sind, sowie die „Garten- und Bauordnung" sind Bestandteile
dieses Pachtvertrages; die
Satzung und einschlägige Beschlüsse des Kleingärtnervereins sind verbindlich. Mit der
Einführung dieses Pachtvertrages, auf der Basis des bestehenden Verwaltervertrages,
verlieren alle bisher bestehenden Pachtverträge oder Zusatzbestimmungen über diesen
Garten ihre Gültigkeit.
16. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verpächters.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt.
Ort, Datum
Vorstand des Kleingärtnervereins
(Zwei Unterschriften)
.......................................................
1 . Vorsitzender /
Stellvertreter
..............................................................
.......................................................
Unterschrift Pächter
2 . Vorstandsmitglied