Unser Musterpachtvertrag

Muster - Pachtvertrag


Der Stadtverband Moers der Kleingärtner e. V. – nachstehend Verpächter genannt –
überlässt im Rahmen der Bestimmungen seiner Satzung und des mit dem Kleingärtner-
verein geschlossenen Verwaltungspachtvertrages dem Mitglied des Kleingärtnervereins:


Name des KGV
Anschrift des KGV
 
PLZ  Ort des KGV


Eingetragen beim Amtsgericht „N a m e“ unter Nr. VR 40 xyz
 
  (Vereinsstempel)


 
Herrn / Frau     ................................................................................  
Eheleute          ................................................................................  
Straße / Nr.     .................................................................... / .........  
PLZ / Wohnort  ..........   /     .............................................................  
- nachstehend Pächter genannt –, aus der ihm zur Verfügung stehenden Kleingartenanlage 
einen Kleingarten zur ausschließlich kleingärtnerischen Nutzung nach Maßgabe der 
„Garten und Bauordnung“.
 
Die Bedingungen des Verwaltungspachtvertrages, der Garten- und Bauordnung und
dieses Pachtvertrages sind von mir eingesehen und zur Kenntnis genommen worden.

 

Ort, ...............................
      ................................


1.  Pachtgegenstand                                                                     Unterschrift Pächter
     Kleingarten - Nr.   ..........                                                      ...............................
     Kleingartengröße ca. ..........   m²                                           ...............................
                                                                              Vereinsvorstand / 2 Unterschriften

 

2.  Erklärung des Pächters


     Der Pächter erklärt, dass er bisher noch nicht aus einem Kleingärtnerverein ausgeschlossen
     wurde, noch seinen Garten oder die Mitgliedschaft in einem Kleingärtnerverein aufgrund 
     einer Kündigung wegen Pächterpflichtverletztung oder Zahlungsverzug verloren hat.
 
3.  Pachtdauer


     Das Pachtverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages durch beide Parteien. 
     Es wird auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch für die Dauer des Bestehens der
     Kleingartenanlage, geschlossen.
 
4.  Pachtzins


4.1  Die Höhe des Pachtpreises je qm und Jahr ist durch den Verwaltungspachtvertrag zwischen
      der Stadt Moers und dem Stadtverband Moers der Kleingärtner e. V. festgelegt und wird 
      dem Pächter jeweils gesondert mitgeteilt.
 
4.2  Der für den verpachteten Kleingarten, sowie den auf ihn entfallenden Anteil an gemein- 
      schaftlichen Wegen und Plätzen zu errechnenden Pachtzinses ist in einer Summe innerhalb 
      eines Monats nach Aufforderung durch den Kleingärtnerverein ohne jeden Abzug an die 
      vom Verpächter bezeichneten Stelle (Konto) zu zahlen.
      Zahlt der Pächter den Pachtzins nicht, nicht fristgerecht oder nicht in einer Summe,
      so ist der Verpächter gemäß § 8 Abs. l BKleingG zur fristlosen Kündigung des 
     Pachtverhältnisses berechtigt.


4.3  Verliert der Pächter aus irgendeinem Grunde die Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein, 
      hat er für die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Pachtzahlung und die
      Benutzung und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen einen vom Kleingärtnerverein
      festzusetzenden Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Darüber hinaus ist ein Beitrag
      an den Stadtverband Moers der Kleingärtner e. V. zu entrichten, der in seiner Höhe den 
      Abgaben der ordentlichen Mitglieder des Kleingärtnervereins entspricht.
 
5.  Haftung
      Der Kleingarten wird in dem Zustand verpachtet, in dem er sich bei Vertragsabschluss
      befindet, ohne Gewähr für offene oder versteckte Mängel und Fehler.
      Der Pächter verzichtet insoweit auf jegliche Haftungsansprüche gegen den Verpächter
      oder gegen den Kleingärtnerverein.

 

6.  Nutzung


6.1  Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne einer kleingärtnerischen
        Nutzung ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu halten.
 
6.2  Der Kleingarten darf weder weiterverpachtet noch Dritten zum Gebrauch überlassen
         werden.


6.3  Das dauernde Bewohnen der Laube sowie jegliche erwerbsmäßige Nutzung des
         Kleingartens sind nicht zulässig.


6.4  Das Halten von Tieren im Kleingarten ist untersagt.
 
7.  Bauliche Anlagen
     Die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung 
     des Stadtverbandes bzw. des Grundstückseigentümers.
     Näheres regelt die „Garten- und Bauordnung".
 
8.  Gemeinschaftsleistungen
     Der Kleingärtnerverein ist durch den mit dem Stadtverband geschlossenen Verwaltungs-
     pachtvertrages verpflichtet, die Gemeinschaftsanlagen und – einrichtungen des Klein-
     gärtnervereins (Vereinsheim, Wege, Plätze, Grünflächen usw.) zu pflegen und zu
     unterhalten. Zur Erledigung dieser Aufgaben werden vom Kleingärtnerverein
     Gemeinschaftsleistungen bzw. Gemeinschaftsarbeiten beschlossen.
     Der Pächter ist verpflichtet, die vom Kleingärtnerverein beschlossenen Gemeinschafts-
     leistungen bzw. Gemeinschaftsarbeiten zu erbringen.
     Beteiligt sich der Pächter nicht an Gemeinschaftsleistungen oder Gemeinschaftsarbeiten,
     so ist der Kleingärtnerverein berechtigt, einen Ersatzbeitrag zu erheben.
 
     Näheres regelt die „Garten- und Bauordnung".
 
9.  Zutrittsrecht
     Den Beauftragten des Verpächters / Kleingärtnervereins ist zur Erfüllung ihrer
     vertragsgemäßen Aufgaben Zutritt zum Garten und Lauben gestatten.
     Näheres regelt die „Garten- und Bauordnung".

 

10.  Verstöße und missbräuchliche Nutzung
       Bei Verstößen gegen die vertraglichen Bedingungen ist der Verpächter nach Maßgabe
       der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes zur Kündigung berechtigt.
       Darüber hinaus ist der Verpächter berechtigt, die Beseitigung von Mängeln auf Kosten
       des Pächters vornehmen zu lassen.
 
11.  Beendigung des Pachtverhältnisses


11.1  Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des
         Pächters folgt.
         Der Pachtvertrag wird mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt, sofern dieser binnen
         eines Monats nach dem Tode des Pächters gegenüber dem Verpächter erklärt, dass er 
         diesen Vertrag fortsetzen und Mitglied des Vereins werden will.


11.2  Eine Kündigung durch den Pächter ist spätestens mit Zustellung am 3. Werktag im
          August mit dreimonatiger Frist zum 30. November eines jeden Jahres zulässig. 
         Abweichende Regelungen sind mit Zustimmung des Verpächters bzw. Kleingärtnervereins
         möglich.


11.3  Kündigungen bedürfen immer der Schriftform.


11.4  Das Pachtverhältnis erlischt mit Wirksamwerden der Kündigung des Pachtvertrages.
         Eine stillschweigende Verlängerung gem. § 568 BGB wird hiermit ausdrücklich
         ausgeschlossen.


11.5  Bei Beendigung des Pachtverhältnisses fällt der Kleingarten an den Verpächter zurück.
         Der Kleingärtnerverein entscheidet im Einvernehmen mit dem Verpächter nach den
         Kriterien seiner Warteliste über die Weitervergabe des Kleingartens. Der Pächter ist nicht
         berechtigt, gegen den Willen des Verpächters über den Kleingarten zu verfügen.


11.6  Der Verein hat ohne schuldhafte Verzögerung nach pflichtgemäßem Ermessen alle
         Maßnahmen zu treffen, die eine sofortige Weiterverpachtung des freigewordenen Gartens
         ermöglichen, um den aufgebenden Kleingärtner vor Schaden zu bewahren.


11.7  Bis zum Abschluss eines neuen Pachtvertrages mit einem Pachtnachfolger hat der
         aufgebende Kleingärtner alle sich aus dem gekündigten „Pachtvertrag", der "Bau- und
         Gartenordnung", sowie der „Satzung des Kleingärtnervereins", ergebenden 

         Pflichten so zu erfüllen, dass dem Verein finanzieller Schaden nicht entsteht. Er muss
         sich bei Nichterfüllung seine kostenpflichtige Inanspruchnahme gefallen lassen.
 
11.8  Der Kleingarten ist in einem der ordnungsgemäßen, fortlaufenden Bewirtschaftung
        entsprechen den Zustand zurückzugeben. Die hierzu notwendigen Arbeiten, selbst nach
        Wirksamwerden der Kündigung, bedeuten keine stillschweigende Verlängerung des
         Pachtvertrages gem. § 568 BGB.


11.9  Für die Kündigung durch den Verpächter gelten die Bestimmungen des Bundes-
         kleingartengesetzes, sowie des Verwaltungspachtvertrages. Das Pachtverhältnis endet
         automatisch, wenn dem Stadtverband Moers der Kleingärtner der Generalpachtvertrag
         gekündigt wird, außer in den gesetzlichen Fällen des § 10 BKleingG.

 

12.  Herausgabe des Kleingartens und –Entschädigung


12.1  Alle in den Kleingarten vom Pächter eingebrachten oder von seinem Vorpächter 
         erworbene Gartenbestandteile werden als Scheinbestandteile des Grundstückes 
        gem. § 95 BGB behandelt.


12.2  Wird dem Pächter der Pachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG gekündigt
        (Kündigung ohne Verschulden des Pächters), hat er gem. § 11 BKleingG Anspruch 
        auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt
        übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der
        kleingärtnerischen Nutzung üblich sind.


12.3  Hat der Pächter selbst gekündigt oder wird der Pachtvertrag durch Kündigung des
          Verpächters nach §§ 8 und 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG (Pächterpflichtverletzungen)
          beendet, steht dem Pächter das Wegnahmerecht gemäß § 547 a BGB zu.
          Auf Verlangen des Verpächters hat der Pächter im Kleingarten vorhandene Dauerein-
          richtungen wie Laube, Terrasse und Anpflanzungen, soweit diese der kleingärtnerischen
          Nutzung dienen sowie der "Bau- und Gartenordnung" entsprechen, zurückzulassen und
          das Eigentum hieran auf der Grundlage eines Kaufvertrages auf den Nachfolgepächter zu
          übertragen. Hierfür steht dem Pächter ein angemessener finanzieller Ausgleich zu, dessen
          Höhe sich nach den vom Stadtverband Moers der Kleingärtner e. V. erlassenen, jeweils
          geltenden „Richtlinien für die Wertermittlung in Kleingärten“ bestimmt. 
          Die Kosten für die Wertermittlung hat der Pächter zu tragen.


12.4  Der Anspruch auf angemessenen finanziellen Ausgleich richtet sich ausschließlich gegen
        den Nachfolgepächter. Der Pächter kann einen sofort erfüllbaren Anspruch weder gegen
        den Stadtverband als Verpachten, noch gegen den Kleingärtnerverein geltend machen. Im
        Hinblick auf den Anspruch des Pächters auf angemessenen finanziellen Ausgleich für die
        von ihm zurückzulassenden Sachen bestehen Rechtsbeziehungen nur zwischen dem 
        Pächter und seinem Pachtnachfolger. Der Verpächter und der Kleingärtnerverein werden
        nur im Namen des weichenden und des nachfolgenden Pächters tätig.


12.5  Alle nicht erforderlichen Einrichtungen, verfallene oder unbrauchbare, das Land-
           schaftsbild verunzierende sowie nicht dem BKleingG oder der geltenden „Garten-und
          Bauordnung" entsprechenden Baulichkeiten, Einrichtungen und Anpflanzungen, sind
           vom scheidenden Pächter auf seine Kosten zu entfernen.
 
13.  Pfandrecht des Verpächters


        Der Verwalter hat als Vertreter des Verpächters für seine Forderungen aus dem Pacht-
        verhältnis ein Pfandrecht gem. §§ 562 ff. BGB an den im Kleingarten befindlichen
        Sachen des Pächters,  sowie an dessen evtl. entstehenden Entschädigungsforderungen 
        gem. § 11 BKleingG.
 
14.  Nebenabreden


       Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Stadtverbandes Moers der
       Kleingärtner e. V.

 

15.  Verhältnis zu anderen Bestimmungen


       Die Bestimmungen des Verwaltungspachtvertrages, soweit sie auf Einzelgärten anwendbar
       sind, sowie die „Garten- und Bauordnung" sind Bestandteile dieses Pachtvertrages; die
       Satzung und einschlägige Beschlüsse des Kleingärtnervereins sind verbindlich. Mit der
       Einführung dieses Pachtvertrages, auf der Basis des bestehenden Verwaltervertrages,
       verlieren alle bisher bestehenden Pachtverträge oder Zusatzbestimmungen über diesen
       Garten ihre Gültigkeit.
 
16.  Gerichtsstand


       Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verpächters.
       Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die
       Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt.
 
 
Ort, Datum                                                                  Vorstand des Kleingärtnervereins
                                                                                          (Zwei Unterschriften)
 
                                                                                        .......................................................
                                                                                            1 . Vorsitzender / Stellvertreter
 
..............................................................                    .......................................................
Unterschrift Pächter                                                      2 . Vorstandsmitglied