Unsere Vereinssatzung
S A T Z U N G
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein "Stadt Moers e.V.".
Er hat seinen Sitz in Moers, ist in das Vereinsregister eingetragen und ist Mitglied im
Stadtverband Moers der Kleingärtner e.V.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss der am Kleingartenwesen interessierten Bürger.
Er fördert das Kleingartenwesen im Sinne der kleingartenrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere die Erhaltung von Kleingartenanlagen und deren Ausgestaltung als
Bestandteil des öffentlichen Grüns.
Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Organisation aufgrund der
kleingartenrechtlichen Bestimmungen der Verwaltung der Stadt erworben.
Seine Tätigkeit darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
25.02.1992 und im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2. Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
2.1 für die Belange des Kleingartenwesens und dessen sozialpolitische und städtebauliche
Bedeutung werben,
2.2 er hat für die Erhaltung, Betreuung und Gestaltung der ihm in Obhut gegebenen
Kleingärten Sorge zu tragen,
2.3 Er überlässt im Namen des Stadtverbandes aus der ihm in Verwaltung gegebenen Anlage
Gärten an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung. Im Rahmen des Möglichen
hat er seine Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen.
2.4 Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für
Ausbau, Unterhaltung und Verschönerung seiner Kleingartenanlagen zu verwenden.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Anteile aus dem Vereinsvermögen und auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, (siehe § 6 Absatz 6)
2.5 Er hat darauf zu achten, dass die Mitglieder die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft
erfüllen.
2.6 Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt-
und Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur
Naturverbundenheit zu fördern.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder volljährige und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
befindliche Person werden,
1.1 die sich im Sinne dieser Satzung durch praktische Kleingartenarbeit nach Abschluss eines
entsprechenden Pachtvertrages betätigen will (aktive Mitglieder),
1.2 die das Kleingartenwesen fordern will (passives Mitglied), oder einen Kleingarten erwerben
will.
1.3 Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen, die sich um das
Kleingartenwesen verdient gemacht haben oder die Zwecke des Vereins in hervorragender
Weise gefordert haben, auf Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.
1.4 Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat durch schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem
Vorstand zu erfolgen. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu,
seine Entscheidung ist endgültig.
2.1 Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung des Pachtvertrages und unter
schriftlicher Anerkennung der darin niedergelegten Vertragsgrund lagen vollzogen,
2.2 Die Mitgliedschaft und der Pachtvertrag erlöschen
durch Tod des Mitgliedes,
durch freiwilligen Austritt,
durch Ausschluss,
durch Nichtleistung von Gemeinschaftsarbeit.
2.3 Ein freiwilliger Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich, spätestens am
01. August mit Wirkung zum 30. November des laufenden Geschäftsjahres zu erklären.
2.4 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
2.4.1 die ihm aufgrund der Satzung oder von Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten
schuldhaft verletzt,
2.4.2 durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
2.4.3 mehr als 2 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung
nicht innerhalb von 4 Wochen seinen Verpflichtungen nach kommt,
2.4.4 den ihm überlassenen Kleingarten trotz schriftlicher Abmahnung mangelhaft nutzt
oder bewirtschaftet oder innerhalb einer angemessenen Frist den Auflagen zur
Ausgestaltung des Kleingartens nicht nachkommt,
2.4.5 die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,
2.4.6 bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass es aus einem anderen
Kleingartenverein ausgeschlossen ist, oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit einem
anderen Kleingartenverein aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt worden ist,
oder einen anderen Kleingarten besitzt.
2.5.1 Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand.
Vor der Beschlussfassung hat er das betroffene Mitglied anzuhören.
2.5.2 Das betroffene Mitglied kann innerhalb von 8 Tagen den Schlichtungsausschuss anrufen.
2.5.3 Nach der Schlichtung gibt der erweiterte Vorstand das Ergebnis dem Betroffenen
schriftlich bekannt.
2.5.4 Macht der Betroffene vom Recht, den Schlichtungsausschuss innerhalb von 8 Tagen
anzurufen, keinen Gebrauch, ist die Entscheidung endgültig.
2.5.5 Der Ausschluss ist dann schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekanntzugeben.
2.6 Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der
Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen
ergeben, entbunden.
2.7 Der Ausschluss aus dem Verein hat immer den sofortigen Entzug des Gartens zur Folge.
Der Garten fällt an den Verein zurück.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
3.1 Jedes Mitglied hat das Recht,
3.1.1 die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
3.1.2 an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3.1.3 die durch den Pachtvertrag übernommene Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen.
3.2 Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied unentgeltlich zur
Verfügung.
3.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach bestem Können für die Belange des
Kleingartenwesens einzusetzen, insbesondere an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen, Beschlüsse des Vereins zu befolgen, festgesetzte Beträge zu entrichten
und sich an den Gemeinschaftsleistungen aufgrund kleingartenrechtlicher Bestimmungen
oder den hierzu ergangenen Vereinsbeschlüssen zu beteiligen.
3.4 Bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander, sowie
Vereinsmitglieder
und dem Vereinsvorstand, die sich auf
- Mitgliedschaft
- Satzung
- Garten und Bauordnung
- Pachtvertrag
- Verwaltungsvertrag
- Sachwertermittlung bei Pächterwechsel
- Nachbarschaftliche Beziehungen
- Versammlungs- und / oder Vorstandsbeschlüsse
beziehen, ist vor Beschreiten des Klageweges ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Es gilt als ausdrücklich vereinbart, auf gerichtliche Auseinandersetzung und Einschaltung von Anwälten bis zur vollständigen Ausschöpfung aller Schlichtungsmöglichkeiten zu verzichten. Der Schlichtungsausschuss kann nur tätig werden, wenn durch die Vorinstanz (Vereinsvorstand oder Stadtverbandsvorstand) eine Entscheidung gefällt wurde und hiergegen Beschwerde geführt wird.
Der Antrag auf Durchführung einer Schlichtung ist innerhalb von 8 Tagen nach Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Entscheidung schriftlich an den Leiter der Schlichtungskommission des Stadtverbandes Moers der Kleingärtner e.V. zu richten. Ist dieser dem Antragsteller nicht bekannt, so kann der Antrag an den Vorsitzenden des Stadtverbandes gerichtet werden, der ihn unverzüglich an den Leiter der Schlichtungskommission weiterleitet.
Aus dem Antrag muss der Sachverhalt deutlich hervorgehen. Beweise und sonstige Schriftstücke sind beizufügen. Zeugen sind unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift zu benennen.
Ein entsprechendes Antragsformular ist beim Stadtverband erhältlich. Der Antrag auf Schlichtung ist kostenpflichtig und wird bei Entscheidung zu Gunsten des Antragsstellers zurückerstattet. Bei ablehnender Entscheidung trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.
Ziel der Schlichtung ist, auf eine gütliche Beilegung des Streitfalles ohne Einbeziehung von rechtlichen Institutionen und Anwälten hinzuwirken.
§ 4
Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. der erweitere Vorstand.
§ 5
Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
Diese ist jährlich mindestens einmal einzuberufen.
Darüber hinaus ist sie immer dann einzuberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern,
oder wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
Der Antrag ist unter Darlegung der Gründe, versehen mit der entsprechenden Anzahl
Unterschriften, an den Vorstand zu stellen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem
Stellvertreter, einberufen und geleitet.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und der
Zeit mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung an
den Einladenden schriftlich zu stellen.
In der Versammlung gestellte Anträge bedürfen für die Zulassung zur Verhandlung der
Unterstützung von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder.
Die Tagesordnung ist so umfassend und eindeutig abzufassen, wie es am Tage der
Einladung möglich ist.
Die Mitgliederversammlung stimmt zu Beginn der Versammlung über, die Annahme der
Tagesordnung ab.
Änderungen bedürfen der Mehrheit der Mitglieder gemäß § 5 Absatz 7 und 8.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Jedem Mitglied des Vereins (aktiv oder passiv) steht eine Stimme zu. Eine Vertretung in
der Stimmabgabe ist unzulässig.
6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
6.1 die Entgegennahme des Jahresrechenschaftsberichtes des Vorstandes,
6.2 die Prüfung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
6.3 die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen und Ersatzbeträgen für
Gemeinschaftsleistungen, sowie für die Mindestmenge pro Jahr und Garten zu leistende
Gemeinschaftsarbeit,
6.4 die Wahlen des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands,
6.5 die Wahl der Kassenprüfer,
6.6 Satzungsänderungen,
6.7 die Ernennungen von Ehrenmitgliedern,
6.8 die Auflösung des Vereins,
6.9 die Bearbeitung von Anträgen nach Absatz 7 und 8.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, bei Widerspruch der anwesenden Mitglieder oder auf
Antrag des Vorstandes geheim durch Abgabe von Stimmzetteln.
9. Ungeachtet der Bestimmung in Absatz 7 über die Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung bedürfen
9.1 Satzungsänderungen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen,
9.2 die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 75% aller Vereinsmitglieder.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten
Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Korrekturen am Protokoll dürfen nicht erfolgen. Sie erfolgen im Protokoll der nächsten
Versammlung.
11. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung den
Stadtverband oder Landesverband oder besonders sachkundige Personen einladen.
Diese haben lediglich beratende Stimme.
§ 6
Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer,
dem Fachberater oder Beisitzer.
Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
1.1 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet den Verein, beruft ein
und führt die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen.
1.2 Dem Kassenwart obliegen die Kassengeschäfte. Er führt Buch über Einnahmen und
Ausgaben.
Zahlungsanweisungen müssen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem
Kassenwart unterschrieben sein. Alljährlich hat er Rechnung zu legen.
1.3 Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und verfasst die Versammlungs- und
Sitzungsprotokolle. Alle Schriftstücke des Vereins sind vom Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
1.4 Schriftstücke, Niederschriften usw. sind 10 Jahre aufzubewahren.
2. Zur Vertretung des Vereins sind berechtig;
Je zwei der in Absatz l genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur
Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt, wobei jedoch stets der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Legt eines der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit sein Amt nieder
oder scheidet wegen Todes aus, so ist innerhalb von 6 Wochen eine Mitglieder-
versammlung einzuberufen, um einen Nachfolger zu wählen.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Er ist beschlussfähig, wenn bei den Vorstandssitzungen 3 Mitglieder des Vorstandes
anwesend sind.
Beschlüsse, die schriftlich niederzulegen sind, werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er verwaltet das Vereinsvermögen und sorgt für die Durchführung der Vereinsbeschlüsse.
Nur ihm obliegen die Verhandlungen mit dem Stadtverband und in Zusammenarbeit mit
diesem Verhandlungen mit Dritten, bei pacht- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten.
6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Durch Wahrnehmung der ihnen obliegenden Pflichten verursachten Kosten sind zu erstatten.
(Siehe § 2 Abs.2.4)
Entschädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern im Interesse des
Vereins sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
7. Zum Ehrenvorsitzenden kann von der Mitgliederversammlung nur jeweils ein
langjähriger Vereinsleiter gewählt werden, der sich um den Verein und das
Kleingartenwesen besonders verdient gemacht hat.
Er kann als Repräsentant des Vereins für besondere Aufgaben eingesetzt werden.
Wird der Ehrenvorsitzende zu Vorstandssitzungen eingeladen, hat er kein
Stimmrecht.
§ 7
Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
1.1 dem Vorstand (lt. § 6),
1.2 zwei Beisitzern.
1.3 Ab 55 Mitglieder erhöht sich die Zahl der Beisitzer wie folgt:
55 - 100 Mitglieder um l Beisitzer
Die Beisitzer sollten möglichst Fachberater, Bau- oder Gartenwarte sein.
1.4 Soweit die vom Verein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander
getrennte Anlagen oder Gartengruppen verteilen, sollte jede Anlage durch mindestens
einen Beisitzer vertreten sein.
2. Dem erweiterten Vorstand sind Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor der
endgültigen Entscheidung im Vorstand vorzulegen.
Der erweiterte Vorstand wird über die Erledigung der wesentlichen Aufgaben und Geschäfte
vom Vorstand unterrichtet.
Ihm obliegt vor allem
2.1 die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung,
2.2 für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und der
sonstigen kleingartenrechtlichen Bestimmungen zu sorgen,
2.3 die Vorberatung über alle der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
vorzulegenden Angelegenheiten,
2.4 die Entscheidung in Fällen der Berufung (gemäß § 3, Absatz 1-4),
2.5 die Mitwirkung und Beschlussfassung im Ausschlussverfahren (gemäß § 3 Absatz 2.5.1
und 2.6).
2.6 Für besondere Aufgaben können Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden,
die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
3. Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn die Belange des Vereins es erfordern,
mindestens jedoch einmal in jedem Halbjahr.
Zu den Zusammenkünften ist mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin, in
dringlichen Fällen auch kurzfristig, unter Angabe von Zeit und Ort vom Vorsitzenden
einzuladen.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden und
Schriftführer zu unterschreiben und bei der nächsten Sitzung vorzulegen.
§ 8
Beiträge - Kassen- und Rechnungswesen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Die Festsetzung des Beitrages, etwaiger Umlagen und des Betrages für nicht geleistete
Gemeinschaftsarbeit erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Beiträge für den Stadt- und Landesverband werden gesondert in der von den
Mitgliederversammlungen dieser Verbände beschlossenen Höhe erhoben.
Jedes Mitglied erhält auf Wunsch und eigene Kosten die vom Landesverband
herausgegebene Fachzeitschrift.
3. Das Rechtsverhältnis zwischen Stadtverband - Verein - Mitglied hinsichtlich des
Gartengrundstückes wird durch einen besonderen Vertrag geregelt (Verwaltungsvertrag).
4. Die Kassenbücher und die Kasse des Vereins sind mindestens einmal im Geschäftsjahr auf
Richtigkeit durch die Kassenprüfer zu prüfen.
Die Prüfung ist im Kassenbuch zu bestätigen, das Ergebnis der Prüfung und die
Kassenführung sind schriftlich niederzulegen und der nächsten Jahreshauptversammlung
bekanntzugeben.
Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes nach jedem Geschäftsjahr.
5. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer und einen
Ersatzprüfer, der dann in Tätigkeit tritt, wenn einer der Prüfer ausfällt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer handeln unabhängig vom Vorstand im Auftrage der Mitglieder-
versammlung. Sie haben das Recht zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben
beschränken können.
Bei Feststellung erheblicher Mängel haben sie unverzüglich den Vorstand zu
verständigen.
Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen.
6. Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Barbestände sind bei einem
öffentlichen Geldinstitut zinsbringend auf den Vereinsnamen anzulegen.
7. Der Stadtverband ist berechtigt, die Kassenführung des Vereins zu prüfen.
8. Gegenstände des Sachvermögens sind in einem Verzeichnis nachzuweisen.
9. Das gesamte Vereinsvermögen ist nur zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden.
§ 9
Datenschutz
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern und Pächtern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen usw.). Diese Daten werden ggf. mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Eine Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich zu vereinsinternen Zwecken (für Pacht, Beiträge, Versicherung sowie den Zeitungsversand).
§ 10
Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes
ist das Vereinsvermögen dem örtlich zuständigen, als gemeinnützig anerkannten
Stadtverband der Moerser Kleingartenvereine zu übertragen.
Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden.
Besitzt der Stadtverband der Moerser Kleingartenvereine die steuerliche Gemeinnützigkeit
nicht, so wird der Stadt Moers das Vermögen bei der Vereinsauflösung zur Verwendung
für gemeinnützige Zwecke, z.B. Schaffung neuer Kleingärten, Sanierung bestehender
Gartenanlagen, übertragen.
2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann erfolgen durch Beschluss des Vorstandes
oder Forderung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.
3. Über die Auflösung des Vereins ist in einer eigens dazu einberufenen Mitglieder-
versammlung zu beraten und zu beschließen.
4. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 75% aller
Vereinsmitglieder erforderlich.
5. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand unter Mitwirkung des Stadtverbandes der
Moerser Kleingartenvereine.
§ 11
Übergangsbestimmungen
1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer
Kraft.
2. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 16. November 2018 beschlossen
worden.
Sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.
§ 12
Schlussabstimmungen
Diese Satzung wird durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Bundeskleingartengesetzes (BKleinGG) ergänzt.