Muster Pachtvertrag
Pachtvertrag
Der Stadtverband Moers der Kleingärtner e. V. – nachstehend Verpächter genannt – überlässt im Rahmen der Bestimmungen seiner Satzung und des mit dem Kleingärtnerverein geschlossenen Verwaltungspachtvertrages dem Mitglied des Kleingärtnervereins:
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(Vereinsstempel)
Vor- und Zuname .................................................................................
Straße / Nr. ................................................................ Nr. .........
PLZ / Wohnort .......... / .............................................................
- nachstehend Pächter genannt –, aus der ihm zur Verfügung stehenden Kleingartenanlage einen Kleingarten zur ausschließlich kleingärtnerischen Nutzung nach Maßgabe der „Garten und Bauordnung“.
Die Bedingungen des Verwaltungspachtvertrages, der Garten- und Bauordnung und
dieses Pachtvertrages sind von mir eingesehen und zur Kenntnis genommen worden.
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Moers (Datum)
(Unterschrift Pächter)
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(Vereinsvorstand / 2 Unterschriften)
- Pachtgegenstand
Kleingarten - Nr. ..........
Größe ca. .......... qm
2. Erklärung des Pächters
Der Pächter erklärt, dass er bisher noch nicht aus einem Kleingärtnerverein ausgeschlossen wurde, noch seinen Garten oder die Mitgliedschaft in einem Kleingärtnerverein aufgrund einer Kündigung wegen
Pächterpflichtverletztung
oder Zahlungsverzug verloren hat.
3. Pachtdauer
Das Pachtverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages durch beide Parteien. Es wird auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch für die Dauer des Bestehens
der Kleingartenanlage, geschlossen.
4. Pachtzins
4.1 Die Höhe des Pachtpreises je qm und Jahr ist durch den Verwaltungspachtvertrag
zwischen der Stadt Moers und dem Stadtverband Moers der Kleingärtner e. V. festgelegt und wird dem Pächter jeweils gesondert mitgeteilt.
4.2 Der für den verpachteten Kleingarten, sowie den auf ihn entfallenden Anteil an gemeinschaftlichen Wegen und Plätzen zu errechnenden Pachtzinses ist in einer Summe innerhalb eines Monats
nach Aufforderung durch den Kleingärtnerverein ohne jeden Abzug an die vom Verpächter bezeichneten Stelle (Konto) zu zahlen.
Zahlt der Pächter den Pachtzins nicht, nicht fristgerecht oder nicht in einer Summe,
so ist der Verpächter gemäß § 8 Abs. l BKleingG zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt.
4.3 Verliert der Pächter aus irgendeinem Grunde die Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein, hat er für die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Pachtzahlung und die Benutzung und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen einen vom Kleingärtnerverein festzusetzenden Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Darüber hinaus ist ein Beitrag an den Stadtverband Moers der Kleingärtner e. V. zu entrichten, der in seiner Höhe den Abgaben der ordentlichen Mitglieder des Kleingärtnervereins entsprechen.
5. Haftung / Versicherung
Der Kleingarten wird in dem Zustand verpachtet, in dem er sich bei Vertragsabschluß befindet, ohne Gewähr für offene oder versteckte Mängel und Fehler. Der Pächter verzichtet insoweit auf jegliche Haftungsansprüche gegen den Verpächter oder gegen den Kleingärtnerverein.
Der Pächter ist verpflichtet, spätestens bei Abschluss dieses Vertrages eine Laubenversicherung, die die Beseitigung von Brandschäden an der Laube und im Kleingarten in ausreichendem Maße absichert, abzuschließen und diese während der gesamten Dauer des Pachtvertrages aufrecht zu erhalten. Das Bestehen der Versicherung ist dem Bevollmächtigten des Verpächters auf Anforderung nachzuweisen. Der Pächter tritt im Schadensfall die ihm gegenüber der Versicherung zustehende Summe der Brand- schadensbeseitigung an den Verein ab. Dieser nimmt die Abtretung hiermit an.
6. Nutzung
6.1 Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu halten.
6.2 Der Kleingarten darf weder weiterverpachtet noch Dritten zum Gebrauch überlassen werden.
6.3 Das dauernde Bewohnen der Laube sowie jegliche erwerbsmäßige Nutzung des Kleingartens sind nicht zulässig.
6.4 Das Halten von Tieren im Kleingarten ist untersagt.
7. Bauliche Anlagen
Die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Stadtverbandes bzw. des Grundstückseigentümers.
Näheres regelt die „Garten- und Bauordnung".
8. Gemeinschaftsleistungen
Der Kleingärtnerverein ist durch den mit dem Stadtverband geschlossenen Verwaltungs-
pachtvertrages verpflichtet, die Gemeinschaftsanlagen und – einrichtungen des Klein-
gärtnervereins (Vereinsheim, Wege, Plätze, Grünflächen usw.) zu pflegen und zu
unterhalten. Zur Erledigung dieser Aufgaben werden vorn Kleingärtnerverein
Gemeinschaftsleistungen bzw. Gemeinschaftsarbeiten beschlossen.
Der Pächter ist verpflichtet, die vom Kleingärtnerverein beschlossenen Gemeinschafts- leistungen bzw. Gemeinschaftsarbeiten zu erbringen. Beteiligt sich der Pächter nicht an Gemeinschaftsleistungen
oder Gemeinschaftsarbeiten, so ist der Kleingärtnerverein berechtigt, einen Ersatzbeitrag zu erheben.
Näheres regelt die „Garten- und Bauordnung".
- Zutrittsrecht
Den Beauftragten des Verpächters / Kleingärtnervereins ist zur Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Aufgaben Zutritt zum Garten und Lauben gestatten.
Näheres regelt die „Garten- und Bauordnung".
- Verstöße und missbräuchliche Nutzung
Bei Verstößen gegen die vertraglichen Bedingungen ist der Verpächter nach Maßgabe
der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes zur Kündigung berechtigt. Darüber hinaus ist der Verpächter berechtigt, die Beseitigung von Mängeln auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen.
- Beendigung des Pachtverhältnisses
11.1 Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt. Der Pachtvertrag wird mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt, sofern dieser binnen eines Monats nach dem Tode des Pächters gegenüber dem Verpächter erklärt, dass er diesen Vertrag fortsetzen und Mitglied des Vereins werden will.
11.2 Eine Kündigung durch den Pächter ist spätestens mit Zustellung am 3. Werktag
im August mit dreimonatiger Frist zum 30. November eines jeden Jahres zulässig. Abweichende Regelungen sind mit Zustimmung des Verpächters bzw. Kleingärtnervereins möglich.
11.3 Kündigungen bedürfen immer der Schriftform.
11.4 Das Pachtverhältnis erlischt mit Wirksamwerden der Kündigung des Pachtvertrages. Eine stillschweigende Verlängerung gemäß § 568 BGB wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
11.5 Bei Beendigung des Pachtverhältnisses fällt der Kleingarten an den Verpächter zurück. Der Kleingärtnerverein entscheidet im Einvernehmen mit dem Verpächter nach den Kriterien seiner Warteliste über die Weitervergabe des Kleingartens. Der Pächter ist nicht berechtigt, gegen den Willen des Verpächters über den Kleingarten zu verfügen.
11.6 Der Verein hat ohne schuldhafte Verzögerung nach pflichtgemäßem Ermessen alle Maßnahmen zu treffen, die eine sofortige Weiterverpachtung des freigewordenen Gartens ermöglichen, um den aufgebenden Kleingärtner vor Schaden zu bewahren.
11.7 Bis zum Abschluss eines neuen Pachtvertrages mit einem Pachtnachfolger hat der aufgebende Kleingärtner alle sich aus dem gekündigten „Pachtvertrag", der "Bau- und Gartenordnung", sowie der „Satzung des Kleingärtnervereins", ergebenden Pflichten so zu erfüllen, dass dem Verein finanzieller Schaden nicht entsteht. Er muss sich bei Nichterfüllung seine kostenpflichtige Inanspruchnahme gefallen lassen.
11.8 Der Kleingarten ist in einem der ordnungsgemäßen, fortlaufenden Bewirtschaftung entsprechen den Zustand zurückzugeben. Die hierzu notwendigen Arbeiten, selbst nach Wirksamwerden der Kündigung, bedeuten keine stillschweigende Verlängerung des Pachtvertrages gem. § 568 BGB.
11.9 Für die Kündigung durch den Verpächter gelten die Bestimmungen des Bundeskleingarten gesetzes, sowie des Verwaltungspachtvertrages. Das Pachtverhältnis
endet automatisch, wenn dem Stadtverband Moers der Kleingärtner der Generalpachtvertrag gekündigt wird, außer in den gesetzlichen Fällen
des § .10 BKleingG.
- Herausgabe des Kleingartens und –Entschädigung
12.1 Alle in den Kleingarten vom Pächter eingebrachten oder von seinem Vorpächter erworbenen Gartenbestandteile werden als Scheinbestandteile des Grundstückes gemäß
§ 95 BGB behandelt.
12.2 Wird dem Pächter der Pachtvertrag nach § 9 Abs. l Nr. 2 bis 6 BKleingG gekündigt
(Kündigung ohne Verschulden des Pächters), hat er gemäß § l1 BKleingG Anspruch
auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese
im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind.
12.3 Hat der Pächter selbst gekündigt oder wird der Pachtvertrag durch Kündigung des
Verpächters nach §§ 8 und 9 Abs. l Nr. l BKleingG (Pächterpflichtverletztungen) beendet, steht dem Pächter das Wegnahmerecht gemäß § 547 a BGB zu.
Auf Verlangen des Verpächters hat der Pächter im Kleingarten vorhandene Dauerein-
richtungen wie Laube, Terrasse und Anpflanzungen, soweit diese der kleingärtnerischen Nutzung dienen sowie der "Bau- und Gartenordnung" entsprechen, zurückzulassen und das Eigentum hieran auf der Grundlage eines Kaufvertrages auf den Nachfolgepächter zu übertragen. Hierfür steht dem Pächter ein angemessener finanzieller Ausgleich zu, dessen Höhe sich nach den vom Stadtverband Moers der Kleingärtner e. V. erlassenen, jeweils geltenden „Richtlinien für die Wertermittlung in Kleingärten“ bestimmt.
Die Kosten für die Wertermittlung hat der Pächter zu tragen.
12.4 Der Anspruch auf angemessenen finanziellen Ausgleich richtet sich ausschließlich gegen den Nachfolgepächter. Der Pächter kann einen sofort erfüllbaren Anspruch weder gegen den Stadtverband als Verpächter, noch gegen den Kleingärtnerverein geltend machen. Im Hinblick auf den Anspruch des Pächters auf angemessenen finanziellen Ausgleich für die von ihm zurückzulassenden Sachen bestehen Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Pächter und seinem Pachtnachfolger. Der Verpächter und der Kleingärtnerverein werden nur im Namen des weichenden und des nachfolgenden Pächters tätig.
12.5 Alle nicht erforderlichen Einrichtungen, verfallene oder unbrauchbare, das Landschaftsbild verunzierende sowie nicht dem BKleingG oder der geltenden „Garten- und Bauordnung" entsprechenden Baulichkeiten, Einrichtungen und Anpflanzungen, sind vom scheidenden Pächter auf seine Kosten zu entfernen.
- Pfandrecht des Verpächters
Der Verwalter hat als Vertreter des Verpächters für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht gemäß §§ 562 ff. BGB an den im Kleingarten befindlichen Sachen des Pächters sowie an dessen evtl. entstehenden Entschädigungsforderungen gem. § 11 BKleingG.
- Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Stadt Verbandes Moers.
- Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Die Bestimmungen des Verwaltungspachtvertrages, soweit sie auf Einzelgärten anwendbar sind, sowie die „Bau- und Gartenordnung" sind Bestandteile dieses Pachtvertrages; die Satzung und einschlägige Beschlüsse des Kleingärtnervereins sind verbindlich. Mit der Einführung dieses Pachtvertrages, auf der Basis des bestehenden Verwaltervertrages, verlieren alle bisher bestehenden Pachtverträge oder Zusatzbestimmungen über diesen Garten ihre Gültigkeit.
- Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verpächters.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt.
Moers, den ..............................................................
Für den Verpächter / Der Verwalter Der Pächter
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Quelle: Stadtverband Moers der Kleingärtner e. V. Stand 21.10.2025